DRÄndG,BE - Dienstrechtsänderungsgesetz

Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)

Bibliographie

Titel
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Amtliche Abkürzung
DRÄndG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1-u

Vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) 

Geändert durch Artikel XIII § 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

InhaltsübersichtArtikel
Landesbeamtengesetz (LBG)I
Änderung des LaufbahngesetzesII
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen VerwaltungIII
Änderung der Verwaltungs-LaufbahnverordnungIV
Änderung der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten des BibliotheksdienstesV
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an öffentlichen BüchereienVI
Änderung der Schutzpolizei-LaufbahnverordnungVII
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst an JustizvollzugsanstaltenVIII
Änderung der SchullaufbahnverordnungIX
Folgeänderungen in weiteren laufbahnrechtlichen VorschriftenX
Änderung des LandesbesoldungsgesetzesXI
Folgeänderungen in sonstigen dienstrechtlichen VorschriftenXII
SchlussvorschriftenXIII

Art. 2 DRÄndG - Artikel II
Änderung des
Laufbahngesetzes

Bibliographie

Titel
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Amtliche Abkürzung
DRÄndG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1-u

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Das Laufbahngesetz in der Fassung vom 16. Februar 2003 (GVBl. S. 137, 138, 200), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 4. Dezember 2008 (GVBl. S. 450) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe "§ 14 Anstellung" wird durch die Angabe "§ 14 Laufbahnrechtliche Dienstzeit" ersetzt.

    2. b)

      Die Angabe "§ 16 Berücksichtigung von Zeiten der Kinderbetreuung und der Pflege von sonstigen nahen Angehörigen" wird durch die Angabe "§ 16 (weggefallen)" ersetzt.

    3. c)

      Die Angabe "§ 25 Probezeit, Anstellung" wird durch die Angabe "§ 25 Probezeit" ersetzt.

  2. 2.

    In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "Anstellung" und das folgende Komma gestrichen.

  3. 3.

    § 5 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 12 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 8 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 12 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 8 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

  4. 4.

    In § 6 Absatz 2 wird Satz 4 aufgehoben.

  5. 5.

    In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "§ 7 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 4 Absatz 4 Buchstabe a des Beamtenstatusgesetzes" ersetzt.

  6. 6.

    § 13 wird wie folgt gefasst:

    "§ 13
    Probezeit

    (1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich die Beamten nach Erwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre.

    (2) Inwieweit auf die Probezeit eine innerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Zeit angerechnet werden kann, bestimmen die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1; die Zeit einer dem übertragenen Amt entsprechenden Tätigkeit soll angerechnet werden. Dabei darf eine Mindestprobezeit von 18 Monaten nicht unterschritten werden. In den Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 1 kann eine längere Mindestprobezeit vorgesehen werden.

    (3) Auf die Probezeit kann die Zeit

    1. 1.

      eines Urlaubs für die Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe,

    2. 2.

      eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, der dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient,

    angerechnet werden, wenn eine den Laufbahnanforderungen gleichwertige Tätigkeit ausgeübt wird und das Vorliegen der Voraussetzungen bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde schriftlich festgestellt worden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Im Übrigen sind Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie einer Freistellung während der Elternzeit keine Probezeit.

    (4) Bei einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit verlängert sich die Probezeit im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit.

    (5) Wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann, kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Beamte, die sich nicht bewähren, können mit ihrer Zustimmung in die nächst niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind."

  7. 7.

    § 14 wird wie folgt gefasst:

    "§ 14
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    (1) Laufbahnrechtliche Dienstzeiten rechnen von der Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit an. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind keine laufbahnrechtlichen Dienstzeiten.

    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gelten die Zeiten des Grundwehrdienstes und von Wehrübungen nach dem Wehrpflichtgesetz sowie die Zeit des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz als laufbahnrechtliche Dienstzeiten.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gelten als laufbahnrechtliche Dienstzeiten

    1. 1.

      die im Sinne von § 13 Absatz 3 zurückgelegte Zeit eines Urlaubs, soweit sie nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist,

    2. 2.

      die Zeit eines Urlaubs für eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Deutschen Bundestages oder der Landesparlamente,

    3. 3.

      die Zeit einer Freistellung nach § 74 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit der Elternzeitverordnung oder nach § 55 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes.

    (4) Zeiten nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 können bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren als laufbahnrechtliche Dienstzeit berücksichtigt werden. Abweichend von Satz 1 gilt die Zeit eines Urlaubs nach § 13 Absatz 3 für die Wahrnehmung von Tätigkeiten im Auslandsschuldienst ohne zeitliche Einschränkung als Dienstzeit.

    (5) Für die Ermittlung der Zeit nach Absatz 3 Nummer 3 ist der Zeitraum der tatsächlichen Beurlaubung bis zu einem Jahr je Kind oder pflegebedürftigem Angehörigen zugrunde zu legen; insgesamt können höchstens drei Jahre berücksichtigt werden.

    (6) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit rechnen im Verhältnis der ermäßigten Arbeitszeit zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit als laufbahnrechtliche Dienstzeit. Sofern eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit wegen eines in Absatz 3 Nummer 3 genannten Grundes besteht, erfolgt keine Kürzung nach Satz 1."

  8. 8.

    § 15 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die dem Beamten ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird. Einer Beförderung steht es gleich, wenn

      1. 1.

        dem Beamten, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert, ein anderes Amt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit höherem Endgrundgehalt,

      2. 2.

        dem Beamten, ohne dass sich das Endgrundgehalt ändert, ein anderes Amt mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe

      verliehen wird."

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe "nach § 13 Abs. 5 Nr. 1" durch die Angabe "nach § 13 Absatz 3 Nummer 1" ersetzt.

    3. c)

      Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

      "(4) Eine Beförderung ist nicht zulässig

      1. 1.

        während der Probezeit,

      2. 2.

        vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung, es sei denn, dass das bisherige Amt nicht regelmäßig durchlaufen zu werden brauchte.

      Abweichend von Satz 1 Nummer 2 ist eine Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn

      1. 1.

        Zeiten nach § 14 Absatz 2 zu berücksichtigen sind (Nachteilsausgleich) oder

      2. 2.

        während der Probezeit durchgängig Leistungen erbracht worden sind, die die Anforderungen übertreffen (§ 20 Absatz 2)."

    4. d)

      Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

  9. 9.

    § 16 wird aufgehoben.

  10. 10.

    § 18 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Von Schwerbehinderten darf bei der Einstellung oder Beförderung nur das Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden."

  11. 11.

    In § 23 Absatz 1 Satz 3 wird der Klammerzusatz "(§ 2 des Landesbeamtengesetzes)" gestrichen.

  12. 12.

    § 25 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 25
      Probezeit"
    2. b)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Die Probezeit dauert drei Jahre. Sie kann um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden kann. § 13 Absatz 3 und 4 findet entsprechende Anwendung."

    3. c)

      In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Dienstzeiten" durch das Wort "Zeiten" ersetzt.

    4. d)

      Absatz 3 wird aufgehoben.

  13. 13.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      "(1) Der Landespersonalausschuss kann für einzelne Fälle oder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von folgenden Vorschriften zulassen:

      1. 1.

        Probezeit und Mindestprobezeit (§ 13 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2),

      2. 2.

        Höchstdauer anrechenbarer Zeiten (§ 14),

      3. 3.

        Überspringen von Ämtern bei Beförderung (§ 15 Absatz 3 Satz 1),

      4. 4.

        Beförderung während der Probezeit (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1),

      5. 5.

        Beförderung vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit oder nach der letzten Beförderung (§ 15 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2),

      6. 6.

        Höchstalter für die Zulassung freier Bewerber (§ 24 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2),

      7. 7.

        Probezeit der freien Bewerber (§ 25)."

    2. b)

      In Absatz 2 werden in Nummer 1 die Wörter "oder Anstellung" und in Nummer 3 das Wort "Anstellungen" und das folgende Komma gestrichen.

    3. c)

      Absatz 4 wird aufgehoben; die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.

  14. 14.

    § 32 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 wird die Angabe "§ 72 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes" durch die Angabe "§ 46 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Die Probezeit beträgt drei Jahre, die Mindestprobezeit zwölf Monate. Die Probezeit entfällt bei Bewerbern, die bereits Beamte auf Lebenszeit sind."

  15. 15.

    In § 33 Absatz 3 wird Satz 5 wie folgt gefasst:

    "Daneben werden der Familienzuschlag und vermögenswirksame Leistungen in entsprechender Anwendung der für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder im Ausbildungsdienst maßgebenden Vorschriften gewährt."

  16. 16.

    § 34 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die aufgrund einer Regelung nach § 12 Abs. 3 oder § 14 Abs. 6 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Wörter "Die abweichend von Satz 1" ersetzt.

  17. 17.

    Es wird folgender § 39a eingefügt:

    "§ 39a
    Übergangsvorschriften

    (1) Beamten auf Probe, denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) noch kein Amt verliehen war, ist mit diesem Zeitpunkt ein Amt verliehen. Sie führen die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes ihrer Laufbahn.

    (2) Beamte, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) im Beamtenverhältnis auf Probe befinden, sind zu Beamten auf Lebenszeit zu ernennen, wenn

    1. 1.

      sie die Probezeit nach den bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) geltenden Bestimmungen erfolgreich abgeschlossen haben und

    2. 2.
      1. a)

        das Beamtenverhältnis auf Probe mindestens drei Jahre bestanden hat, wobei Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge sowie Freistellungen während der Elternzeit unberücksichtigt bleiben oder

      2. b)

        sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

      In den Fällen des Satzes 1 findet § 8 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes keine Anwendung.

      (3) Auf Beamte, denen bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 15 Absatz 5 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels II des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 91) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

Art. 3 DRÄndG - Artikel III
Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung

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Titel
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Amtliche Abkürzung
DRÄndG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1-u

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung in der Fassung vom 8. April 1991 (GVBl. S. 91), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Oktober 1997 (GVBl. S. 593) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 2 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung" ersetzt.

    2. b)

      Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

      "(2) Die Verantwortung für das Eignungsprüfungsverfahren liegt bei den Ausbildungsbehörden. Inhalte und Bewertungsmaßstäbe der schriftlichen Eignungsprüfung werden von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unter Beteiligung der Ausbildungsbehörden festgelegt. Die Organisation des schriftlichen Teils des Eignungsprüfungsverfahrens und die Auswertung der Tests nimmt die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder eine von ihr bestimmte Stelle wahr.

      (3) Die Ausbildungsbehörden übermitteln die für die Eignungsprüfung erforderlichen Daten ihrer Bewerber an die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, an eine von ihr bestimmte Stelle. Sobald das Ergebnis der schriftlichen Eignungsprüfung vorliegt, wird es an die Ausbildungsbehörden übermittelt, bei denen eine Bewerbung vorliegt. Ein Jahr nach dem vorgesehenen Einstellungstermin werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Die für Inneres zuständige Senatsverwaltung oder, soweit eine solche benannt ist, die von ihr bestimmte Stelle darf zur Fortentwicklung des Eignungsprüfungsverfahrens die Testergebnisse in anonymisierter Form weitere sieben Jahre verwenden. Nach dieser Frist werden auch diese Daten gelöscht."

  2. 2.

    In § 4 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Angabe "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

  3. 3.

    § 13 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

      "§ 13
      Verlängerung des Vorbereitungsdienstes"
    2. b)

      In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Verordnung über den Urlaub der Beamten und Richter aus besonderen Anlässen" durch die Angabe "Sonderurlaubsverordnung" ersetzt.

    3. c)

      Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

      "(3) Hat der Anwärter Elternzeit oder Urlaub nach § 4 Absatz 1 Nummer 5 oder § 10 der Sonderurlaubsverordnung erhalten, so kann die Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst auch über zwölf Monate hinaus verlängern.

      (4) Bei Anwärtern, die nach ihren Leistungen oder ihrem Verhalten während der Ausbildung für den mittleren Dienst nicht geeignet erscheinen, ist der Vorbereitungsdienst zu beenden. Die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf richtet sich nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 34 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes."

  4. 4.

    In § 18 werden in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils ersetzt durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung".

  5. 5.

    In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" ersetzt durch die Angabe "für Inneres zuständigen Senatsverwaltung".

  6. 6.

    § 20 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    "(1) Ist der Kandidat durch Krankheit oder nicht in seiner Person liegende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile verhindert, so ist dies bei Erkrankung im Falle stationärer Behandlung durch eine Bescheinigung der Krankenanstalt, in anderen Fällen durch ein ärztliches Zeugnis, auf Verlangen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch ein ärztliches Zeugnis eines von ihm beauftragten Arztes, im Übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen."

  7. 7.

    § 21 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

    "In Zweifelsfällen sind Art und Ausmaß der Prüfungsbehinderung durch ein ärztliches Gutachten, auf Verlangen der in Satz 1 genannten Prüfungsausschussmitglieder durch ein ärztliches Gutachten eines von ihnen beauftragten Arztes nachzuweisen."

  8. 8.

    § 29 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      In Absatz 1 werden die Wörter "Das Beamtenverhältnis" durch die Wörter "Der Vorbereitungsdienst" ersetzt.

    2. b)

      Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      "(2) Bei erstmaligem Nichtbestehen der Laufbahnprüfung haben die Anwärter gegenüber ihrer Ausbildungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides gemäß § 26 Absatz 4 Satz 2 schriftlich zu erklären, dass sie die Prüfung wiederholen möchten. Anderenfalls endet der Vorbereitungsdienst wegen endgültig nicht bestandener Laufbahnprüfung mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärungsfrist nach Satz 1 abläuft."

  9. 9.

    In § 32 Absatz 2 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.

  10. 10.

    In den Anlagen 1 und 2 wird die Angabe "Senatsverwaltung für Inneres" jeweils durch die Angabe "(Behördenbezeichnung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung)" ersetzt.

Art. 4 DRÄndG - Artikel IV
Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung

Bibliographie

Titel
Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
Amtliche Abkürzung
DRÄndG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2030-1-u

Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.

Die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    Die Übersicht wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Die Angabe "§ 6 Dienstbezeichnung und Anstellung" wird durch die Angabe "§ 6 (weggefallen)" ersetzt.

    2. b)

      Nach der Angabe "§ 31 Beamte geschlossener Laufbahnen" wird die Angabe "§ 31a Laufbahnrechtliche Dienstzeit" eingefügt.

  2. 2.

    § 6 wird aufgehoben.

  3. 3.

    § 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

  4. 4.

    § 11 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

  5. 5.

    § 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens einem Jahr bewährt haben."

  6. 6.

    § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    1. "3.

      sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens acht Jahren bewährt haben und"

  7. 7.

    § 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

  8. 8.

    § 16 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

  9. 9.

    § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      sich im mittleren Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben."

  10. 10.

    § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

    1. "3.

      sich im mittleren Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens acht Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben und"

  11. 11.

    § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

    "Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."

  12. 12.

    § 22 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.

  13. 13.

    § 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

    1. "2.

      sich im gehobenen Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,"

  14. 14.

    § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

    "(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von mindestens sechs Jahren im höheren Dienst oder nach der ersten Verleihung eines Richteramtes zurückgelegt haben. Die Beamten sollen sich im höheren Dienst auf mehreren Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewähren; die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen."

  15. 15.

    § 25 wird wie folgt gefasst:

    "§ 25
    Steuerverwaltungsdienst

    Für die Beamten der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes, die nach Maßgabe der §§ 13, 13a, 18, 18a oder § 23 in die nächsthöhere Laufbahn dieser Fachrichtung aufsteigen, regelt das Nähere über den Aufstieg, soweit das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten keine oder keine abschließende Regelung trifft, die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde."

  16. 16.

    Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

    "§ 31a
    Laufbahnrechtliche Dienstzeit

    Auf Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."