Art. 4 DRÄndG - Artikel IV
Änderung der Verwaltungs-Laufbahnverordnung
Bibliographie
- Titel
- Dienstrechtsänderungsgesetz (DRÄndG)
- Amtliche Abkürzung
- DRÄndG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1-u
Red. Anm.: Die Änderungen wurden oder werden entsprechend ihrem Inkrafttreten in das Stammgesetz eingearbeitet.
Die Verwaltungs-Laufbahnverordnung in der Fassung vom 17. November 2004 (GVBl. S. 472) wird wie folgt geändert:
- 1.
Die Übersicht wird wie folgt geändert:
- a)
Die Angabe "§ 6 Dienstbezeichnung und Anstellung" wird durch die Angabe "§ 6 (weggefallen)" ersetzt.
- b)
Nach der Angabe "§ 31 Beamte geschlossener Laufbahnen" wird die Angabe "§ 31a Laufbahnrechtliche Dienstzeit" eingefügt.
- 2.
§ 6 wird aufgehoben.
- 3.
§ 10 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."
- 4.
§ 11 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
- 5.
§ 12 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens einem Jahr bewährt haben."
- 6.
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- "3.
sich in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens acht Jahren bewährt haben und"
- 7.
§ 15 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."
- 8.
§ 16 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
- 9.
§ 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2.
sich im mittleren Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens fünf Jahren bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben."
- 10.
§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- "3.
sich im mittleren Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens acht Jahren auf Dienstposten verschiedener Aufgabengebiete bewährt haben und"
- 11.
§ 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Für Beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet der Vorbereitungsdienst mit dem Tage der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses."
- 12.
§ 22 Absatz 1 wird aufgehoben; die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
- 13.
§ 23 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2.
sich im gehobenen Dienst in einer laufbahnrechtlichen Dienstzeit von mindestens sechs Jahren auf Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewährt und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 erreicht haben,"
- 14.
§ 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt als dem Endgrundgehalt dieser Besoldungsgruppe darf Beamten erst verliehen werden, wenn sie eine laufbahnrechtliche Dienstzeit von mindestens sechs Jahren im höheren Dienst oder nach der ersten Verleihung eines Richteramtes zurückgelegt haben. Die Beamten sollen sich im höheren Dienst auf mehreren Dienstposten verschiedener Fachgebiete bewähren; die Mindestdauer der Bewährung in einem Fachgebiet soll im Regelfall zwei Jahre nicht unterschreiten. Eine vergleichbare Tätigkeit bei einem Wirtschafts- oder gemeinnützigen Unternehmen ist zu berücksichtigen."
- 15.
§ 25 wird wie folgt gefasst:
"§ 25 Steuerverwaltungsdienst Für die Beamten der Laufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Steuerverwaltungsdienstes, die nach Maßgabe der §§ 13, 13a, 18, 18a oder § 23 in die nächsthöhere Laufbahn dieser Fachrichtung aufsteigen, regelt das Nähere über den Aufstieg, soweit das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz oder die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten keine oder keine abschließende Regelung trifft, die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde."
- 16.
Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
"§ 31a Laufbahnrechtliche Dienstzeit Auf Beamte, denen bereits vor dem 1. April 2009 ein Amt verliehen war, finden die Bestimmungen des § 12 Absatz 1 Nummer 2, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 23 Absatz 1 Nummer 2 und § 24 Absatz 2 in der bis zum Inkrafttreten des Artikels IV des Dienstrechtsänderungsgesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70, 93) geltenden Fassung weiterhin Anwendung."