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§ 9 BüWG - Briefwahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
Amtliche Abkürzung
BüWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
111-1

(1) Bei der Briefwahl haben die Wahlberechtigten dem Bezirkswahlleiter im verschlossenen Umschlag

  1. 1.
    ihren Wahlschein,
  2. 2.
    in einem besonderen verschlossenen amtlichen Stimmzettelumschlag ihre Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.

(2) Auf dem Wahlschein haben die Wahlberechtigten eidesstattlich zu versichern, dass sie die Stimmzettel persönlich gekennzeichnet haben.

(3) Die Stimme von Wahlberechtigten, die an der Briefwahl teilgenommen haben, werden nicht dadurch ungültig, dass die Wahlberechtigten vor oder an dem Wahltag sterben, aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verziehen oder das Wahlrecht nach § 7 Absatz 1 verlieren.