§ 9 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler dem Bezirkswahlleiter im verschlossenen Umschlag
- a)seinen Wahlschein,
- b)in einem besonderen verschlossenen amtlichen Wahlumschlag seinen Stimmzettel so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltage bis 18 Uhr eingeht.
(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler eidesstattlich zu versichern, dass er den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
(3) Die Stimme eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig dass er vor oder an dem Wahltag stirbt, aus dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg verzieht oder sein Wahlrecht nach § 7 Absatz 1 verliert.