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§ 36 ThürSÜG - Übergangsbestimmungen, Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes

Bibliographie

Titel
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Amtliche Abkürzung
ThürSÜG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
12-3

(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die erste Aktualisierung nach § 18 Abs. 1 fünf Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung oder Aktualisierung, die erste Wiederholungsüberprüfung nach § 18 Abs. 3 zehn Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung durchzuführen.

(2) Maßnahmen, die anlässlich von Sicherheitsüberprüfungen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, bleiben wirksam, sofern sie mit entsprechenden Maßnahmen nach diesem Gesetz vergleichbar sind.

(3) § 2 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, Abs. 5 bis 8, die §§ 3 bis 6, § 7 Abs. 2 bis 6, die §§ 8, 10 bis 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1, die §§ 18, 32, 39 Abs. 1 und 3 sowie die §§ 48, 49 und 54 des Thüringer Datenschutzgesetzes finden entsprechende Anwendung.