§ 36 ThürSÜG - Übergangsbestimmungen, Geltung des Thüringer Datenschutzgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 12-3
(1) Bei Sicherheitsüberprüfungen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgeschlossen wurden, ist die erste Aktualisierung nach § 18 Abs. 1 fünf Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung oder Aktualisierung, die erste Wiederholungsüberprüfung nach § 18 Abs. 3 zehn Jahre nach Abschluss der jeweils letzten Überprüfung durchzuführen.
(2) Maßnahmen, die anlässlich von Sicherheitsüberprüfungen vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, bleiben wirksam, sofern sie mit entsprechenden Maßnahmen nach diesem Gesetz vergleichbar sind.