§ 3 ThürDSG - Landesbeauftragter für den Datenschutz (Artikel 51 bis 54 der Verordnung (EU) 2016/679, Artikel 41 bis 44 der Richtlinie (EU) 2016/680)
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 204-1
(1) Der Landtag wählt den Landesbeauftragten für den Datenschutz mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder. Der Gewählte ist vom Präsidenten des Landtags zu ernennen. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(2) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen.
(3) Der Landesbeauftragte für den Datenschutz steht zum Land in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis.
(4) Die Amtszeit des Landesbeauftragten für den Datenschutz beträgt sechs Jahre. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Präsident des Landtags verpflichtet den Landesbeauftragten für den Datenschutz vor dem Landtag, sein Amt gerecht und unparteiisch zu führen, das Grundgesetz und die Verfassung des Freistaats Thüringen sowie die Gesetze zu wahren und zu verteidigen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz leistet vor dem Präsidenten des Landtags folgenden Eid: "Ich schwöre, mein Amt gerecht und unparteiisch getreu dem Grundgesetz, der Verfassung des Freistaats Thüringen und den Gesetzen zu führen und meine ganze Kraft dafür einzusetzen, so wahr mir Gott helfe." Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(6) Auf Vorschlag des Landesbeauftragten für den Datenschutz ernennt der Präsident des Landtags einen Vertreter im Amt. Dieser soll die Befähigung zum Richteramt haben.
(7) Dienstsitz des Landesbeauftragten für den Datenschutz ist Erfurt.
(8) Das Amtsverhältnis endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt oder verpflichtender Versetzung in den Ruhestand. Der Präsident des Landtags entlässt den Landesbeauftragten für den Datenschutz, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder er die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgabe nicht mehr erfüllt. Bei Beendigung des Amtsverhältnisses erhält der Landesbeauftragte für den Datenschutz eine vom Präsidenten des Landtags unterzeichnete Urkunde. Die Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde durch den Präsidenten des Landtags wirksam.
(9) Endet das Amtsverhältnis mit Ablauf der Amtszeit, ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung eines Nachfolgers für die Dauer von höchstens sechs Monaten fortzuführen; Absatz 8 Satz 2 gilt für diesen Zeitraum entsprechend.