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Art. 77 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft erworben oder verloren hat.

Die Entscheidung des Landtages können durch Beschwerde bei dem Verfassungsgerichtshof angefochten werden.