§ 5 RechtUBV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
- Redaktionelle Abkürzung
- RechtUBV,SL
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-4-2
(1) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales kann die Unterhaltsbeihilfe um bis zu 15 vom Hundert des Grundbetrages herabsetzen, wenn die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem von der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar zu vertretenden Grund verzögert.
(2) Von der Kürzung ist abzusehen
- 1.bei Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts von der Prüfung,
- 2.in besonderen Härtefällen.