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  • ab 09.06.2001 (aktuelle Fassung)

§ 4 RechtUBV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Redaktionelle Abkürzung
RechtUBV,SL
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-4-2

Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihren Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt den Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe fest und teilt dies der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar mit.