§ 4 RechtUBV
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
- Redaktionelle Abkürzung
- RechtUBV,SL
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-4-2
Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleiben, verlieren für die Zeit des Fernbleibens ihren Anspruch auf Unterhaltsbeihilfe. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Präsident des Oberlandesgerichts stellt den Verlust des Anspruchs auf Unterhaltsbeihilfe fest und teilt dies der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar mit.