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  • ab 09.06.2001 (aktuelle Fassung)

§ 3 RechtUBV

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfe an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare
Redaktionelle Abkürzung
RechtUBV,SL
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-4-2

Die Unterhaltsbeihilfe wird im Krankheitsfalle fortgezahlt.