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§ 15a SächsAGSGB - Zuständigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Amtliche Abkürzung
SächsAGSGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
80-1/2

(1) Zuständig für die Feststellung des Vorliegens und des Grades der Behinderung sowie für die Ausstellung der Ausweise über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 SGB IX und der damit verbundenen Aufgaben sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Ihnen obliegt auch die Ausgabe der Wertmarken und die Abführung der daraus erzielten Einnahmen an den Freistaat Sachsen. Rechtsaufsichtsbehörde ist insoweit der Kommunale Sozialverband Sachsen. Ihm stehen insoweit die Befugnisse nach §§ 113 bis 116 SächsGemO zu. Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für die

  1. 1.

    Fachvertretung in Gremien auf Bundesebene, soweit diese nicht vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wahrgenommen wird,

  2. 2.

    Leitlinien des ärztlichen Begutachtungswesens,

  3. 3.

    Fort- und Weiterbildung sowie

  4. 4.

    Statistik.

(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständige Behörde für die Festsetzung und Bekanntmachung des Prozentsatzes nach § 148 Abs. 4 SGB IX, für die Entscheidung über Anträge auf Erstattung von Fahrgeldausfällen und Vorauszahlung sowie für die Ermittlung und Auszahlung der auf den Bund und das Land nach § 151 Abs. 2 SGB IX entfallenden Beträge gemäß § 150 Abs. 3 SGB IX. Dem Kommunalen Sozialverband Sachsen werden zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 die für diesen Zweck im Landeshaushalt veranschlagten Mittel zur Bewirtschaftung übertragen.

(3) Der Kommunale Sozialverband Sachsen nimmt die Aufgaben des Integrationsamtes nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch als Weisungsaufgabe wahr. Er unterliegt der Fachaufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.