§ 27 SächsJG - Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie im Vermessungs-, sozialen Entschädigungs- und Umweltrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

(1) Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer Gemeinde mit bis zu 5.000 Einwohnern, erlässt in Selbstverwaltungsangelegenheiten das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde. Die Nachprüfung des Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt der Gemeinde vorbehalten.

(2) Einer Gemeinde ist auf Antrag die Zuständigkeit nach Absatz 1 durch das Landratsamt als Rechtsaufsichtsbehörde zu übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit ist durch die Rechtsaufsichtsbehörde öffentlich bekannt zu machen und wird am Tage nach der Bekanntmachung wirksam.

(3) Die obere Vermessungsbehörde ist Widerspruchsbehörde für Widersprüche gegen Verwaltungsakte der unteren Vermessungsbehörden, der nach § 2 Absatz 5 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständigen Stellen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure.

(4) Den Bescheid über den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt im Vollzug immissionsschutzrechtlicher, wasserrechtlicher, abfallrechtlicher, bodenschutzrechtlicher, naturschutzrechtlicher, jagdrechtlicher und forstrechtlicher Vorschriften erlässt die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(5) Den Bescheid über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt in Selbstverwaltungsangelegenheiten nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Landesblindengeldgesetz vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 714), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlässt der Kommunale Sozialverband Sachsen. Die Nachprüfung des Verwaltungsaktes unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit bleibt den Landkreisen und Kreisfreien Städten vorbehalten.

(6) Den Bescheid über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt nach § 12 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), in der jeweils geltenden Fassung, und nach dem Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 60), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erlässt der Kommunale Sozialverband Sachsen.