§ 6 AbgG NRW - Amtsausstattung
Bibliographie
- Titel
- Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst.
(2) Zur Amtsausstattung gehören die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags und die Bereitstellung und Nutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die kostenlose Nutzung der sonstigen Einrichtungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang unter Zahlung eines im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteils zur Verfügung gestellt.
Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen des Ältestenrates.
(3) Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit erhält jedes Mitglied des Landtags gegen Nachweis Aufwendungen ersetzt, die vom Landtag verwaltet werden. Der zur Verfügung stehende Höchstbetrag wird im Haushalt unter Berücksichtigung der Höhe und Entwicklung der auf Grundlage von § 12 Absatz 3 des Abgeordnetengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist in Verbindung mit dem Bundeshaushalt vorgesehenen Beträge festgesetzt und soll gleichmäßig auf ein Haushaltsjahr verteilt werden. In begründeten Ausnahmefällen können nicht ausgeschöpfte Mittel noch im darauf folgenden Jahr verwendet werden, sofern hierfür im abgelaufenen Jahr Zahlungsverpflichtungen entstanden sind. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen anderer Mitglieder des Landtags, von Verschwägerten und von Verwandten ersten bis dritten Grades entstehen. Einzelheiten über den Umfang und die Voraussetzungen für den Ersatz von Aufwendungen, über nicht abdingbare Mindestvorschriften für den Arbeitsvertrag und sonstige Fragen regeln das Haushaltsgesetz und die vom Ältestenrat zu erlassenden Ausführungsbestimmungen. Werden gesetzliche Fördermittel, wie z.B. nach dem Arbeitsförderungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Schwerbehindertengesetz etc., in Anspruch genommen, so ist die Fördermaßnahme unter Beteiligung der Landtagsverwaltung abzurechnen. Die Fördermittel sind an die Landtagsverwaltung abzutreten. Erhaltene Mittel sind abzuführen.
(4) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die Anpassung der Mitarbeiterpauschale nach § 6 Absatz 3 in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. § 19 findet Anwendung. Die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden jeweils in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht und dem Landtag zur Befassung zugeleitet.
(5) Die Mitglieder des Landtags haben das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG und der übrigen Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen und die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG nach Berlin frei zu benutzen.
(6) Einem schwerbehinderten Mitglied des Landtags kann die behinderungsbedingt notwendige zusätzliche Amtsausstattung zur Verfügung gestellt werden. Die Entscheidung trifft das Präsidium im Einzelfall.