§ 6 AbgG NRW - Amtsausstattung
Bibliographie
- Titel
- Abgeordnetengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (AbgG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- AbgG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1101
(1) Die Mitglieder des Landtags erhalten eine Amtsausstattung, die Sachleistungen umfasst.
(2) Zur Amtsausstattung gehören die Bereitstellung eines eingerichteten Büros am Sitz des Landtags und die Bereitstellung und Nutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen nach Maßgabe des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen sowie die kostenlose Nutzung der sonstigen Einrichtungen des Landtags in Ausübung des Mandats. Als Sachleistung werden auch Übernachtungsmöglichkeiten am Sitz des Landtags in begrenztem Umfang unter Zahlung eines im Haushaltsplan festgelegten Eigenanteils zur Verfügung gestellt. Das Nähere, insbesondere Zeitpunkt und Umfang, regeln das Haushaltsgesetz und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen.
(3) Für die Beschäftigung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Unterstützung bei der Erledigung seiner parlamentarischen Arbeit steht jedem Mitglied des Landtags ein Höchstbetrag von monatlich 3.731 Euro ab 1. März 2009 und 3.776 Euro ab 1. März 2010, bezogen auf zwölf Monate, zuzüglich der gesetzlichen Arbeitgeberanteile und -zuschüsse zur Sozialversicherung zur Verfügung, der vom Landtag verwaltet wird. Nicht übernommen werden Aufwendungen, die anlässlich der Beschäftigung von Ehegatten, Ehegatten anderer Mitglieder des Landtags, eingetragenen Lebenspartnern und -partnerinnen, von Verschwägerten und von Verwandten ersten und zweiten Grades entstehen. Das Präsidium des Landtags erlässt die zur Abwicklung der Erstattung notwendigen Richtlinien einschließlich eines für die Arbeitsverhältnisse verbindlichen Musterarbeitsvertrages. Die Richtlinien können die Erstattung von Arbeitgeberanteilen zu vermögenswirksamen Leistungen, die Erstattung von Pauschalsteuern, Abschlagsregelungen für künftige Änderungen sowie Regelungen zu Ausbildungsplätzen vorsehen.
(4) Der Landtag beschließt zu Beginn einer Wahlperiode für die Dauer der Wahlperiode die Anpassung der Mitarbeiterpauschale nach § 6 Absatz 3 in Anlehnung an die Tarifentwicklung für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen. § 19 findet Anwendung. Die Berechnung und der Anpassungsbetrag werden jeweils in einer Landtagsdrucksache veröffentlicht und dem Landtag zur Befassung zugeleitet.
(5) Die Mitglieder des Landtags haben das Recht, die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG und der übrigen Eisenbahnverkehrsunternehmen innerhalb des Gebietes des Landes Nordrhein-Westfalen und die Verkehrsmittel der Deutschen Bahn AG nach Berlin frei zu benutzen.