Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden
(Bioabfallverordnung - BioAbfV) *
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)
- Amtliche Abkürzung
- BioAbfV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-11
In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658)
Zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700, 2023 I Nr. 153)
Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Anforderungen an die hygienisierende Behandlung | 3 |
Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung | 3a |
Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung | 3b |
Schadstoff- und Fremdstoffminimierung | 3c |
Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter | 4 |
Anforderungen an Gemische | 5 |
Rückstellprobe | 5a |
Beschränkungen und Verbote der Aufbringung | 6 |
Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen | 7 |
Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung | 8 |
Bodenuntersuchungen | 9 |
Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen | 9a |
Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen | 10 |
Nachweispflichten | 11 |
Ausnahmen für Kleinflächen | 12 |
Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung | 12a |
Ordnungswidrigkeiten | 13 |
Bestimmungen für bestehende Anlagen | 13a |
Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen | 13b |
14 | |
Liste der für eine Verwertung auf Böden geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe | Anhang 1 |
Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit | Anhang 2 |
Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen) | Anhang 3 |
Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung | Anhang 4 |
Vorgaben zur Kennzeichnung von biologisch abbaubaren Kunststoff-Sammelbeuteln aus der getrennten Sammlung von Bioabfällen | Anhang 5 |
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.