Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden
(Bioabfallverordnung - BioAbfV) *

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV) 
Amtliche Abkürzung
BioAbfV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-27-2-11

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658)

Geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Anforderungen an die hygienisierende Behandlung3
Anforderungen an die biologisch stabilisierende Behandlung3a
Behandlung von Bioabfällen in Betrieben mit Nutztierhaltung3b
Anforderungen hinsichtlich der Schadstoffe und weiterer Parameter4
Anforderungen an Gemische5
Beschränkungen und Verbote der Aufbringung6
Zusätzliche Anforderungen bei der Aufbringung auf Grünlandflächen sowie Feldfutter- und Feldgemüseanbauflächen7
Zusammentreffen von Bioabfall- und Klärschlammaufbringung8
Bodenuntersuchungen9
Zusätzliche Anforderungen an die Verwertung von bestimmten Bioabfällen9a
Freistellung von den Anforderungen an die Behandlung und Untersuchung von bestimmten Bioabfällen10
Nachweispflichten11
Ausnahmen für Kleinflächen12
Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung12a
Ordnungswidrigkeiten13
Bestimmungen für bestehende Anlagen13a
Übergangsbestimmungen für geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen sowie für geltende Ausnahmezulassungen13b
(Inkrafttreten)14
Liste der für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle sowie der dafür geeigneten anderen Abfälle, biologisch abbaubaren Materialien und mineralischen StoffeAnhang 1
Anforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur Gewährleistung der seuchen- und phytohygienischen UnbedenklichkeitAnhang 2
Vorgaben zur Analytik (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von unbehandelten und behandelten Bioabfällen)Anhang 3
Lieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der BioabfallverordnungAnhang 4

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.