§ 12a BioAbfV - Elektronische Datenverarbeitung und -übermittlung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf Böden (Bioabfallverordnung - BioAbfV)
- Amtliche Abkürzung
- BioAbfV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-11
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Dokumentationen und Nachweise können mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit Zustimmung der zuständigen Behörde elektronisch oder in elektronischer Form vorgelegt oder übermittelt werden.