§ 41a SWG - Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Für das Maßnahmenprogramm ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden.
(2) Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 41 dieses Gesetzes verbunden werden.