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§ 41a SWG - (zu § 36 Abs. 7 WHG)
Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm

Bibliographie

Titel
Saarländisches Wassergesetz (SWG)
Amtliche Abkürzung
SWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
753-1

(1) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. § 14a, § 14d Abs. 1 und §§ 14f bis h UVPG gelten entsprechend.

(2) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs. 1 UVPG sowie für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 14j Abs. 2 in Verbindung mit § 9a Abs. 1 und 2 UVPG entsprechend. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 41 dieses Gesetzes verbunden werden.

(3) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 14k UVPG gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf Grundlage des Umweltberichts beizufügen. § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG gilt entsprechend. Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergeben, hat die zuständige Behörde zu überwachen. § 14m UVPG gilt entsprechend.