§ 41a SWG - Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. § 14a, § 14d Abs. 1 und §§ 14f bis h UVPG gelten entsprechend.
(2) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs. 1 UVPG sowie für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 14j Abs. 2 in Verbindung mit § 9a Abs. 1 und 2 UVPG entsprechend. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 41 dieses Gesetzes verbunden werden.
(3) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 14k UVPG gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf Grundlage des Umweltberichts beizufügen. § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG gilt entsprechend. Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergeben, hat die zuständige Behörde zu überwachen. § 14m UVPG gilt entsprechend.