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§ 10 KomWG - Bewerbungen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl können innerhalb der Einreichungsfrist schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Die Einreichungsfrist beginnt am Tag nach der Stellenausschreibung oder, wenn eine solche nicht stattgefunden hat, der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl. Das Ende der Einreichungsfrist darf vom Gemeinderat frühestens auf den 27. Tag vor dem Wahltag festgesetzt werden.

(2) Bewerbungen zur Bürgermeisterwahl müssen

in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern von 10,
in Gemeinden bis zu 20 000 Einwohnern von 25,
in Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden bis zu 100 000 Einwohnern von 100,
in Gemeinden bis zu 200 000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden über 200 000 Einwohnern von 250

im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Bewerbung wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein; dies gilt nicht für den Bürgermeister, der sich um seine Wiederwahl bewirbt. Ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Bewerbungen unterzeichnen.

(3) Den Bewerbungen ist eine Bescheinigung über die Wählbarkeit des Bewerbers anzuschließen (Wählbarkeitsbescheinigung). Die Wählbarkeitsbescheinigung ist vom Bewerber bei der zuständigen Behörde seines Wohnortes (Hauptwohnung), in den Fällen der Sätze 3 und 4 bei der dort genannten Stelle, zu beantragen. Für Bewerber mit deutscher Staatsangehörigkeit, die keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, wird die Wählbarkeitsbescheinigung vom Bürgermeister der Gemeinde in Baden-Württemberg, in der der Bewerber zuletzt gemeldet war, ausgestellt. War der Bewerber zuletzt außerhalb von Baden-Württemberg oder noch nie in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet, wird die W ählbarkeitsbescheinigung von der Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der sich der Bewerber für die Bürgermeisterwahl bewirbt, nach Anhörung der Gemeindebehörde des letzten Wohnorts oder Aufenthaltsorts in der Bundesrepublik Deutschland erteilt. Über einen Widerspruch gegen die Versagung einer Wählbarkeitsbescheinigung entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, die die Wählbarkeitsbescheinigung versagt hat. Für die Erstellung der Wählbarkeitsbescheinigung kann die Gemeinde eine Gebühr erheben.

(4) Die Bewerber haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass sie nicht nach § 46 Absatz 2 der Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind. § 8 Absatz 2 Sätze 1 und 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.

(5) Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung der Bewerbungen spätestens am 16. Tag vor dem Wahltag. Der Gemeindewahlausschuss hat eine Bewerbung zurückzuweisen, wenn die Form oder Frist des Absatzes 1 Satz 1 nicht gewahrt, der Bewerber nicht wählbar ist, seine Person nicht feststeht, wenn er die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nach Absatz 2 Satz 1 oder die Wählbarkeitsbescheinigung nach Absatz 4 Satz 1 nicht abgibt; die Bewerbung eines Unionsbürgers ist ferner zurückzuweisen, wenn er die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat, oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 5 nicht vorlegt. (1)

(6) Die zugelassenen Bewerbungen sind vom Bürgermeister spätestens am 15. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.

Nach Nummer 4 Buchstabe g Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 4. April 2023 (GBl. S. 137) sollen in § 10 Absatz 5 Satz 2 die Wörter "Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 3 Satz 1" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.