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  • ab 01.08.2023 (aktuelle Fassung)

§ 10a KomWG - Teilnahme an der Stichwahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2806

(1) Die Bewerbung nach § 10 Absatz 1 umfasst auch die Teilnahme an einer Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung; eine Rücknahme der Bewerbung nach der ersten Wahl ist nicht möglich.

(2) Personen, die sich nicht nach § 10 Absatz 1 beworben haben, nehmen an der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung als Bewerber teil, wenn sie bis zum dritten Tag nach der ersten Wahl schriftlich der Teilnahme an der Stichwahl zustimmen. § 10 Absätze 3 und 4 gelten entsprechend; die Vorlage einer Wählbarkeitsbescheinigung ist nicht erforderlich, wenn der Bewerber in der Gemeinde wohnt oder bei mehreren Wohnungen seine Hauptwohnung hat.

(3) Der Gemeindewahlausschuss beschließt über die Zulassung von Bewerbern nach Absatz 2 spätestens am neunten Tag vor dem Wahltag der Stichwahl. Der Gemeindewahlausschuss hat einen Bewerber nicht zur Stichwahl zuzulassen, wenn die Form oder Frist des Absatzes 2 Satz 1 nicht gewahrt ist, wenn der Bewerber nicht wählbar ist, wenn er die erforderliche Wählbarkeitsbescheinigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 nicht vorlegt oder wenn er die eidesstattliche Versicherung nach § 10 Absatz 4 Satz 1 nicht abgibt; ein Unionsbürger ist ferner nicht zur Stichwahl zuzulassen, wenn er die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat, oder wenn er die verlangte Bescheinigung nach § 8 Absatz 2 Satz 5 nicht vorlegt. Über den Widerspruch eines Bewerbers gegen die Nichtzulassung zur Stichwahl entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(4) Werden Bewerber nach Absatz 3 zugelassen, sind die an der Stichwahl nach § 45 Absatz 2 der Gemeindeordnung teilnehmenden Bewerber vom Bürgermeister spätestens am achten Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.