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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 29 SächsAGSGB - Statistik

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Amtliche Abkürzung
SächsAGSGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
80-1/2

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhebt monatlich die Zahl der Leistungsfälle sowie die Ausgaben und Einnahmen im Bereich der Sozialen Entschädigung und übermittelt diese Angaben der Bundesstelle für Soziale Entschädigung sowie dem Statistischen Landesamt in elektronischer Form.

(2) Die nach Absatz 1 zu erhebenden Daten bestimmen sich nach den Vorgaben zu den Erhebungs und Hilfsmerkmalen des Kapitels 20 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Stichtag für die Erhebung ist der letzte Kalendertag jedes Monats.

(4) Der Kommunale Sozialverband Sachsen legt diese Statistik insbesondere zu Zwecken der Sozialplanung und Sozialberichterstattung zum Ende jedes Kalenderhalbjahres dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vor.