§ 25 SächsAGSGB - Oberste Landesbehörde
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
- Amtliche Abkürzung
- SächsAGSGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 80-1/2
Oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf andere Träger zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient.