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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 25 SächsAGSGB - Oberste Landesbehörde

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Amtliche Abkürzung
SächsAGSGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
80-1/2

Oberste Landesbehörde ist das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. Sie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zuständigkeiten auf andere Träger zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient.