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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

§ 27 SächsAGSGB - Mehrbelastungsausgleich

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB)
Amtliche Abkürzung
SächsAGSGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
80-1/2

(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2024 jährlich einen Betrag in Höhe von 1 667 200 Euro zum Ausgleich der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Die Auszahlung des Ausgleichsbetrages erfolgt jeweils zum 1. Juli.