§ 4 GrundWertVO NRW - Bildung und Bezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundwertVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GrundWertVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7134
(1) Die Gutachterausschüsse werden durch die Bezirksregierung nach § 13 Absatz 1 als Aufsichtsbehörde gebildet. Grundsätzlich wird je ein Gutachterausschuss für die Bereiche der Kreise, der kreisfreien Städte und der großen kreisangehörigen Städte eingerichtet. Auf Ersuchen mehrerer Gebietskörperschaften kann für deren Gebiete ein gemeinsamer Gutachterausschuss eingerichtet werden. Die ursprünglichen Gutachterausschüsse sind aufgelöst, sobald die Bildung des gemeinsamen Gutachterausschusses durch die Bezirksregierung erfolgt ist.
(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in/im ... (Name der Gebietskörperschaft einschließlich genehmigter Namenszusätze nach § 13 Absatz 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen)". Bei gemeinsamen Gutachterausschüssen nach Absatz 1 wird die Bezeichnung nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften durch die Bezirksregierung festgelegt.
Außer Kraft am 31. Dezember 2030 durch § 59 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)