§ 10 GrundWertVO NRW - Zuständigkeit
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die amtliche Grundstückswertermittlung Nordrhein-Westfalen (Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrundwertVO NRW)
- Amtliche Abkürzung
- GrundWertVO NRW
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7134
Der Gutachterausschuss ist zuständig, wenn der Gegenstand der Wertermittlung seinen Aufgaben entspricht und räumlich in seinem Zuständigkeitsbereich liegt. Wenn der Gegenstand der Wertermittlung untrennbar im Zuständigkeitsbereich mehrerer Gutachterausschüsse liegt, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich der größte Teil des Wertermittlungsgegenstandes liegt.
Außer Kraft am 31. Dezember 2030 durch § 59 der Verordnung vom 8. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1186)