§ 5 EZVO - Krankenversicherung (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung - EZVO)
- Amtliche Abkürzung
- EZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20303
Den Beamtinnen und Beamten werden die Beiträge für die Krankenversicherung während der Elternzeit in Höhe von monatlich 31 EUR erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 113 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.