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  • ab 01.05.2008 (außer Kraft)

§ 2 EZVO - Anspruchsvoraussetzungen  (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung - EZVO)
Amtliche Abkürzung
EZVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20303

(1) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge.

(2) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (MuschVB NRW) wird auf die Elternzeit angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Auf Antrag ist ein im Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegender, noch nicht beanspruchter oder ein zukünftiger Anteil von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Die Übertragung ist innerhalb des möglichen Zeitrahmens einer Elternzeit zu beantragen, zwingend aber vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes; Sätze 3 bis 4 gelten entsprechend. Sollen Elternzeitanteile übertragen werden, so ist dies innerhalb von drei Jahren ab der Aufnahme zu beantragen.

(3) Die Elternzeit steht jedem Elternteil für die Dauer von bis zu drei Jahren für jedes Kind zu. Die Eltern können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Personenkreis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

(4) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Teilzeitbeschäftigung darf auch außerhalb des Beamtenverhältnisses bis zu dem in Satz 1 bestimmten Umfang mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 19. Januar 2012 durch § 41 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 15 der Verordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2).