§ 4 EZVO - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung - EZVO)
- Amtliche Abkürzung
- EZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20303
(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären.
(2) Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
Außer Kraft am 19. Januar 2012 durch § 41 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2). Zur weiteren Anwendung s. § 15 der Verordnung vom 10. Januar 2012 (GV. NRW. S. 2).