Versionsverlauf


  • ab 01.01.2012 (aktuelle Fassung)

§ 4 HG 2012 - Garantien und sonstige Gewährleistungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplanes des Landes Brandenburg für das Haushaltsjahr 2012 (Haushaltsgesetz 2012 - HG 2012)
Amtliche Abkürzung
HG 2012
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-4r

(1) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 im Interesse der Kapitalversorgung kleiner und mittelständischer Unternehmen Garantien bis zur Höhe von 20.000.000 Euro für die Übernahme von Kapitalbeteiligungen zu übernehmen. Diese Garantien können auch als Rückgarantien gegenüber Kreditinstituten übernommen werden.

(2) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 Garantien zur Finanzierung von Film- und Fernsehproduktionen sowie Projektentwicklungen im Medienbereich bis zur Höhe von 10.000.000 Euro zu übernehmen.

(3) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, unter Anrechnung auf die Ermächtigungen gemäß den Absätzen 1 und 2 Garantien zur Finanzierung von Produktionen, Projektentwicklungen und Existenzgründungen im Bereich der Kultur- und Kreativwirtschaft zu übernehmen.

(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 zur Absicherung von Risiken, die sich aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und dem Umgang mit radioaktiven Stoffen in Forschungseinrichtungen des Landes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5.000.000 Euro zu übernehmen.

(5) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 zur Deckung des Haftpflichtrisikos von Zuwendungsempfängern des Landes aus der Haftung für Leihgaben im Bereich Kunst und Kultur sowie für wissenschaftliche Forschungsinstitute, die vom Bund und vom Land gemeinsam getragen werden, Garantien bis zum Höchstbetrag von 5.000.000 Euro zu übernehmen.

(6) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Jahr 2012 zur Absicherung von Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Ethikkommission der Landesärztekammer Brandenburg nach § 7 Absatz 1 des Heilberufsgesetzes ergeben, Gewährleistungen bis zur Höhe von 5.000.000 Euro zu übernehmen.

(7) Haftungsfreistellungen und Garantien gemäß den Absätzen 1 und 2 dürfen nur unter den in § 3 Absatz 4 genannten Voraussetzungen übernommen werden.