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  • ab 01.01.2009 (aktuelle Fassung)

§ 15 ThürStiftG - Kommunale Stiftungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
Amtliche Abkürzung
ThürStiftG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
403-2

(1) Die Vertretung und Verwaltung einer kommunalen Stiftung obliegt den für die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Körperschaft (§ 3 Abs. 5) zuständigen Organen.

(2) Die Aufsicht wird durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen.

(3) Ist in der Satzung einer kommunalen Stiftung ein Anfallberechtigter nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Fall der Auflösung der Stiftung an die jeweilige kommunale Körperschaft.