§ 15 ThürStiftG - Kommunale Stiftungen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Stiftungsgesetz (ThürStiftG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürStiftG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 403-2
(1) Die Vertretung und Verwaltung einer kommunalen Stiftung obliegt den für die Vertretung und Verwaltung der kommunalen Körperschaft (§ 3 Abs. 5) zuständigen Organen.
(2) Die Aufsicht wird durch die Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen.
(3) Ist in der Satzung einer kommunalen Stiftung ein Anfallberechtigter nicht bestimmt, fällt das Vermögen im Fall der Auflösung der Stiftung an die jeweilige kommunale Körperschaft.