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  • ab 15.12.2001 (aktuelle Fassung)

§ 19 WO - Aufbewahrung der Wahlakten

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Amtliche Abkürzung
WO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-1-1

Der Betriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.