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§ 16 WO - Wahlniederschrift

Bibliographie

Titel
Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
Amtliche Abkürzung
WO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
801-7-1-1

(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:

  1. 1.

    die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;

  2. 2.

    die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;

  3. 3.

    die berechneten Höchstzahlen;

  4. 4.

    die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;

  5. 5.

    die Zahl der ungültigen Stimmen;

  6. 6.

    die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;

  7. 7.

    gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.