§ 16 WO - Wahlniederschrift
Bibliographie
- Titel
- Erste Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung - WO)
- Amtliche Abkürzung
- WO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 801-7-1-1
(1) Nachdem ermittelt ist, welche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglieder gewählt sind, hat der Wahlvorstand in einer Niederschrift festzustellen:
- 1.
die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen;
- 2.
die jeder Liste zugefallenen Stimmenzahlen;
- 3.
die berechneten Höchstzahlen;
- 4.
die Verteilung der berechneten Höchstzahlen auf die Listen;
- 5.
die Zahl der ungültigen Stimmen;
- 6.
die Namen der in den Betriebsrat gewählten Bewerberinnen und Bewerber;
- 7.
gegebenenfalls besondere während der Betriebsratswahl eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.
(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben.