§ 350 RVO - Stellenbesetzung mangels zu Stande kommender Anstellungsbeschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Reichsversicherungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- RVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 820-1
Kommt kein Anstellungsbeschluss zu Stande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.