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  • ab 20.12.1988 (aktuelle Fassung)

§ 350 RVO - Stellenbesetzung mangels zu Stande kommender Anstellungsbeschlüsse

Bibliographie

Titel
Reichsversicherungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
RVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
820-1

Kommt kein Anstellungsbeschluss zu Stande, so bestellt die Aufsichtsbehörde auf Kosten der Kasse widerruflich die für die Geschäfte der Stelle erforderlichen Personen.