§ 357 RVO - Verstoß gegen Dienstordnung. Dienstordnungswidrige Bestimmungen des Anstellungsvertrags
Bibliographie
- Titel
- Reichsversicherungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- RVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 820-1
(1) Beschlüsse des Vorstandes oder der Vertreterversammlung, die gegen die Dienstordnung verstoßen, hat der Vorsitzende des Vorstandes durch Beschwerde an die Aufsichtsbehörde zu beanstanden; die Beschwerde bewirkt Aufschub.
(2) Macht der Vorstand oder sein Vorsitzender, obgleich ein wichtiger Grund dafür vorliegt, gegen einen Angestellten von seinem Kündigungs- oder Entlassungsrecht keinen Gebrauch, so kann ihn die Aufsichtsbehörde dazu anhalten.
(3) Läuft eine Bestimmung des Anstellungsvertrags der Dienstordnung zuwider, so ist sie nichtig.