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  • ab 20.12.1988 (aktuelle Fassung)

§ 356 RVO - Verstoß gegen Aufstellung/angeordnete Änderung/Ergänzung der Dienstordnung

Bibliographie

Titel
Reichsversicherungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
RVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
820-1

1Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. 2Das Gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.