§ 356 RVO - Verstoß gegen Aufstellung/angeordnete Änderung/Ergänzung der Dienstordnung
Bibliographie
- Titel
- Reichsversicherungsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- RVO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 820-1
1Reicht eine Kasse trotz Aufforderung in der gesetzten Frist keine Dienstordnung ein, so stellt die Aufsichtsbehörde die Dienstordnung rechtsverbindlich fest. 2Das Gleiche gilt für angeordnete Änderungen und Ergänzungen.