§ 3 BFStrMG - Mautsätze

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßenmautgesetz - BFStrMG)
Amtliche Abkürzung
BFStrMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9290-16

(1) Die geschuldete Maut bestimmt sich nach der auf mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1 zurückgelegten Strecke des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, nach der Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination und nach der Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Maut pro Kilometer unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen und der Emissionsklasse der Fahrzeuge durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festzusetzen; die Rechtsverordnung bedarf jedoch der Zustimmung des Bundestages. 2Die durchschnittliche gewichtete Maut orientiert sich an den von der Gesamtheit der mautpflichtigen Fahrzeuge verursachten Kosten für den Bau, die Erhaltung, den weiteren Ausbau und den Betrieb des Netzes der mautpflichtigen Straßen im Sinne des § 1. 3Artikel 7 Absatz 9 und 10 der Richtlinie 1999/62/EG ist zu berücksichtigen.

(3) 1In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsverordnung kann die Maut pro Kilometer auch unter sachgerechter Berücksichtigung von geleisteten sonstigen verkehrsspezifischen Abgaben der Mautschuldner im Geltungsbereich dieses Gesetzes festgesetzt werden, soweit dies zur Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen im europäischen Güterkraftverkehr erforderlich ist. 2In der in Absatz 2 Satz 1 genannten Rechtsverordnung kann darüber hinaus die Höhe der Maut pro Kilometer auch nach bestimmten Abschnitten mautpflichtiger Straßen im Sinne des § 1 und nach der Benutzungszeit bestimmt werden.