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§ 27 SächsEigBVO - Behandlung von Beiträgen und Zuweisungen

Bibliographie

Titel
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
Amtliche Abkürzung
SächsEigBVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
54-1.1/4

(1) Beiträge, die nach den §§ 17 bis 25 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben werden, sind der Kapitalrücklage zuzuführen. Zuweisungen der Gemeinde und Zuweisungen der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für den Eigenbetrieb erhält, sind der Kapitalrücklage zuzuführen, wenn sie zur Stärkung des Eigenkapitals bestimmt sind. Dies gilt auch für Zuweisungen aus Haushaltsmitteln der Gemeinde, die zum Verlustausgleich nach § 12 Absatz 4 Satz 2 bestimmt sind. Die Gemeinde kann dem Eigenbetrieb anstelle von Zuweisungen im Sinne von Absatz 3 unterjährig Liquiditätshilfen leisten; der Gemeinderat beschließt in diesem Fall bei der Feststellung des Jahresergebnisses, ob diese Liquiditätshilfen als Eigenkapitalzuführungen behandelt werden.

(2) Zuweisungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie Baukostenzuschüsse, die aufgrund von Satzungen und allgemeinen Lieferbedingungen erhoben werden, sind als Sonderposten auf der Passivseite zwischen Eigenkapital und Rückstellungen auszuweisen. Für ihre ertragswirksame Auflösung gelten § 36 Absatz 6 und § 40 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung entsprechend.

(3) Zuweisungen der Gemeinde für die laufende Betriebsführung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung als sonstige betriebliche Erträge auszuweisen.