§ 30 SächsEigBVO - Lagebericht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsEigBVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 54-1.1/4
Für den Lagebericht gilt § 289 des Handelsgesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, dass auf die dort in Absatz 2 genannten Sachverhalte einzugehen ist. Im Lagebericht ist auch auf die Finanzbeziehungen zur Gemeinde, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 20 Absatz 2 Nummer 1 genannten Vorgänge, einzugehen.