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§ 45 LDG M-V - Senat für Disziplinarsachen

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Amtliche Abkürzung
LDG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2031-4

(1) Der Disziplinarsenat entscheidet in der Besetzung von drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Beamtenbeisitzern als ehrenamtliche Richter.

§ 44 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Der Vorsitzende des Senates für Disziplinarsachen entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

  1. 1.
    bei Einstellung des Disziplinarverfahrens aus den Gründen des § 34 Abs. 1 Nr. 5 bis 7,
  2. 2.
    bei Zurücknahme der Klage, des Antrages oder des Rechtsmittels,
  3. 3.
    bei Erledigung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens in der Hauptsache und
  4. 4.
    über die Kosten.

Ist ein Berichterstatter bestellt, entscheidet er an Stelle des Vorsitzenden.