§ 150 BRAO - Voraussetzung für das Verbot
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass gegen einen Rechtsanwalt auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird, kann gegen ihn durch Beschluss ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden, § 118 Abs. 1 Satz 1 und 2 ist nicht anzuwenden.
(2) 1Die Staatsanwaltschaft kann vor Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens den Antrag auf Verhängung eines Berufs- oder Vertretungsverbotes stellen. 2In dem Antrag sind die Pflichtverletzung, die dem Rechtsanwalt zur Last gelegt wird, sowie die Beweismittel anzugeben.
(3) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, das über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Rechtsanwalt zu entscheiden hat oder vor dem das anwaltsgerichtliche Verfahren anhängig ist.