§ 158 BRAO - Außerkrafttreten des Verbots

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Das Berufs- oder Vertretungsverbot tritt außer Kraft,

  1. 1.

    wenn ein nicht auf eine Maßnahme nach § 114 Absatz 1 Nummer 5 oder Absatz 2 Nummer 5 lautendes Urteil ergeht oder

  2. 2.

    wenn die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht abgelehnt wird.