§ 70 LRiStaG - Verbot der Amtsausübung
Bibliographie
- Titel
- Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiStaG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 312
(1) Richterinnen oder Richter, gegen die Disziplinarklage erhoben oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder denen die Führung ihrer Amtsgeschäfte vorläufig untersagt ist, können während dieses Verfahrens oder der Dauer der Untersagung ihr Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben.
(2) Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte, gegen die ein anwaltsgerichtliches Verfahren oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet oder ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150 und 161a der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung in der jeweils geltenden Fassung) verhängt worden ist, können während dieses Verfahrens oder der Dauer des Berufs- oder Vertretungsverbots ihr Amt als Mitglied des Richterdienstgerichts nicht ausüben. Werden dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer solche Tatbestände bekannt, so unterrichtet er unverzüglich das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist.