§ 150 BRAO - Voraussetzung des Verbotes
Bibliographie
- Titel
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BRAO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 303-8
(1) Ist gegen einen Rechtsanwalt das ehrengerichtliche Verfahren eingeleitet, so kann gegen ihn durch Beschluß ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt werden, wenn zu erwarten ist, daß gegen ihn auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt werden wird.
(2) Für die Verhandlung und Entscheidung ist das Gericht zuständig, dem der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Einleitung des ehrengerichtlichen Verfahrens vorliegt oder vor dem das ehrengerichtliche Verfahren anhängig ist.