§ 37 SÜG NRW - Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- SÜG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 12
(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt das für Inneres zuständige Ministerium, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist.
(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich erlässt das für die Wirtschaft zuständige Ministerium.