§ 61 LWaldG - Bildung und fachliche Förderung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse
Bibliographie
- Titel
- Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
- Amtliche Abkürzung
- LWaldG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 790 42
(1) Die Forstbehörde hat, soweit dies nach Größe, Lage und Zusammenhang von Waldgrundstücken erforderlich erscheint, die Bildung fortwirtschaftlicher Zusammenschlüsse im Sinne des Bundeswaldgesetzes und die Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(2) Bei öffentlichen Förderungs- und Planungsmaßnahmen sollen forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und Gemeinschaftswald vorrangig berücksichtigt werden. Bei unwirtschaftlichen Besitzverhältnissen oder starker Gemengelage kann die finanzielle Förderung bestimmter forstbetrieblicher Maßnahmen davon abhängig gemacht werden, dass die Waldbesitzer einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss bilden, um die strukturellen Nachteile zu überwinden.
(3) Berechnungsgrundlage der Kostenbeiträge für die ständige Betreuung bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen bilden die Waldflächen der einzelnen beteiligten Waldbesitzer.
(4) Auf Antrag kann das staatliche Forstamt die Geschäftsführung forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse übernehmen.