§ 4 MADG - Befugnisse des Militärischen Abschirmdienstes

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Gesetz - MADG)
Amtliche Abkürzung
MADG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
[keine Angabe]

(1) Der Militärische Abschirmdienst darf die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten erheben, verarbeiten und nutzen nach § 8 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Gesetz entgegenstehen. Er ist nicht befugt, personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Abs. 2 zu erheben. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes findet Anwendung; die Zustimmung zur Dienstanweisung erteilt der Bundesminister der Verteidigung.

(2) Polizeiliche Befugnisse oder Weisungsbefugnisse stehen dem Militärischen Abschirmdienst nicht zu; er darf die Polizei auch nicht im Wege der Amtshilfe um Maßnahmen ersuchen, zu denen er selbst nicht befugt ist.