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§ 5 KomAbwV - Einleitung von kommunalem Abwasser

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KomAbwV)
Amtliche Abkürzung
KomAbwV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
77

(1) Die nach den §§ 53 und 54 LWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben die auf Grund des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes für das Einleiten von kommunalem Abwasser erlassenen Anforderungen aus gemeindlichen Gebieten

  1. 1.
    mit mehr als 10.000 EW ab dem 1. Januar 1999,
  2. 2.
    von 2.000 bis 10.000 EW ab dem 1. Januar 2006

einzuhalten. Die zuständige Wasserbehörde kann je nach der Gegebenheit vor Ort zulassen, dass die an die Einleitung von Stickstoff (N ges.) gestellten Anforderungen aus Gebieten mit mehr als 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005 erfüllt werden, wenn in der Übersicht des zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten gemäß § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 3 LWG eine andere als die in Satz 1 geforderte Frist festgelegt ist und sie nicht über diese Frist hinausgeht.

(2) Im übrigen kann die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Frist in durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen für geografisch abgegrenzte Gebiete auf besonderen Antrag durch die europäische Kommission verlängert werden. Der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete hat in diesem Fall den Antrag der für die Erteilung der Einleitungserlaubnis zuständigen Behörde bis zum 31. Dezember 1997 vorzulegen. Der Antrag muss angemessen begründet sein, insbesondere die bestehenden technischen Schwierigkeiten darlegen und einen Zeitplan für die Verwirklichung der notwendigen Maßnahmen enthalten. Der Zeitplan darf für den Abschluss der Maßnahmen keine Fristen vorsehen, die über den 31. Dezember 2005 hinausgehen.

(3) Eine Einleitung aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2.00 EW darf ab dem 1. Januar 2006 nur erfolgen, wenn durch ein Verfahren oder ein Entsorgungssystem sichergestellt wird, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser Verordnung und anderen einschlägigen Richtlinien der Gemeinschaft entsprechen.