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§ 62 LWaldG - Forstbehörden

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
790

Forstbehörden sind

  1. 1.

    das Ministerium als oberste Forstbehörde,

  2. 2.

    das Regierungspräsidium Freiburg, zuständig auch für die Regierungsbezirke Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen sowie die Körperschaftsforstdirektion als höhere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung höhere Forstbehörde,

  3. 3.

    die unteren Verwaltungsbehörden und die körperschaftlichen Forstämter als untere Forstbehörden; abweichend hiervon ist auf dem Gebiet des Nationalparks Schwarzwald die Nationalparkverwaltung untere Forstbehörde,

  4. 4.

    die Forstliche Versuchs- und Forschungsanstalt Baden-Württemberg als technische Fachbehörde.